Ein neuer Programmstand oder der vorhergehende Programmstand, der den Mangel nicht enthalten hat, sowie Ersatz-hardware sind vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpas-sungsaufwand führt.Ein neuer Programmstand oder der vorhergehende Programmstand, der den Mangel nicht enthalten hat, sowie Ersatz-hardware sind vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpas-sungsaufwand führt.
3. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingren-zung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt Cform im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung gemäß § 5.
4. Die Gewährleistung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Software oder Hardware nicht verändert oder die Software entgegen den vertraglichen Vorgaben nutzt und seine Mitarbeiter im Umgang mit der Software und Hardware geschult sind.
5. Die Gewährleistungszeit dauert zwölf Monate und beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme.
§ 10 Haftung
1. Cform haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Schadenersatz ist begrenzt auf jene Kosten, die unmittelbar für die Behebung des Mangels notwendig sind und die damit verbundenen Kosten für Arbeitsaufwand und Ersatzteile. Ein darüber hinausgehender Vermögensschaden wird nur bei Vorsatz ersetzt, der Einwand eines Mitverschuldens bleibt Cform offen.
2. Ein Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn Cform ihre Verpflichtung nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht ordnungsgemäß liefert.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Cform behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller beste-henden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber hat Cform vom Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten von den Rechten von Cform zu unterrichten.
§ 12 Widerrufsvorbehalt
1. Der Auftraggeber ist bereits vor vollständiger Zahlung zur Nutzung der Software gemäß den vertraglichen Bestimmungen berechtigt.
2. Cform kann die Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbeschränkungen in § 3 nicht einhält oder ge-gen die Geheimhaltungspflicht verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Wider-rufsandrohung nicht sofort unterlässt.
3. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber die Originalsoftware und vorhandenen Kopien her-auszugeben, gespeicherte Programme zu löschen. Er hat Cform gegenüber die vollständige Herausgabe der Löschung schriftlich zu versichern.
4. Cform ist berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges auch vorsorglich eingebaute technische Möglichkeiten zur Beendigung der Nutzung umzusetzen. Daraus entstehende Schäden des Auftraggebers sind in diesem Fall nicht ersatzpflichtig, weil sie allein durch den Auftraggeber verschuldet sind.
§ 13 Vergütung
1. Cform erhält für die Erbringung von Wartungsleistungen die vertraglich vereinbarte Gebühr zuzüglich Umsatz-steuer. Die Wartungsgebühr ist im Voraus zu bezahlen.
2. Die Pauschale deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr sowie Pfle-gearbeiten in den Räumen von Cform während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Werden Leistungen außerhalb der vertraglich vereinbarten Leistungszeit erbracht, so sind die zusätzlich anfallenden Kosten, Fahrtkosten, Spe-sen gesondert zu bezahlen. Stellt sich heraus, dass die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe des Auftraggebers oder durch nicht von Cform zu vertretende oder sie betreffende Umstände oder Software ent-standen ist, oder verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, kann Cform diese Mehrleistungen geson-dert in Rechnung stellen.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Alle Änderungen, Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2. Ein Handelsvertreter von Cform hat keine rechtsgeschäftliche Vollmacht von Cform.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist für den Sitz von Cform zuständige Gericht, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder gleich gestellt ist. Cform ist aber auch berech-tigt, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftraggebers allgemein zuständig ist.
4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.
2. Alle Angebote enthalten Nettobeträge und wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erst bei der Rechnung detailliert hinzugerechnet.
3. Der Auftraggeber kann nur mit von Cform anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrech-nen. Zahlungen des Auftraggebers werden stets nach §§ 1415 und 1416 ABGB verrechnet. Ein Zurückbehal-tungsrecht kann er nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.
4. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von Cform an Dritte abtreten.
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von Cform innerhalb von zwei Arbeitstagen nach den han-delsrechtlichen Vorschriften durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen.
2. Cform haftet nicht für eine Inkompatibilität mit anderer Software, die vom Auftraggeber verwendet wird. Wird eine derartige Inkompatibilität festgestellt, so hat der Auftraggeber die Kosten für die Beseitigung der Störung zu tragen.
§ 9 Gewährleistung
1. Cform gewährleistet, dass die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht sowie für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und soweit eine be-stimmte Beschaffenheit nicht vereinbart ist, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach Art der Sache erwarten durfte.
2. Cform erbringt Gewährleistung durch kostenlose Nacherfüllung. Dienstleistungen können von Cform wieder-holt werden. Die Nacherfüllung im Falle von Hardwaremängeln erfolgt nach Wahl von Cform durch Instandset-zung oder Neulieferung. Komplexe Software vergleichbarer Art kann üblicherweise nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden, es ist daher nicht in jedem Fall eine völlige Beseitigung eines Sachmangels möglich. Ein neuer Programmstand oder der vorhergehende Programmstand, der den Mangel nicht enthalten hat, sowie Ersatz-hardware sind vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpas-sungsaufwand führt.
3. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingren-zung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt Cform im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung gemäß § 5.
4. Die Gewährleistung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Software oder Hardware nicht verändert oder die Software entgegen den vertraglichen Vorgaben nutzt und seine Mitarbeiter im Umgang mit der Software und Hardware geschult sind.
5. Die Gewährleistungszeit dauert zwölf Monate und beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme.
§ 10 Haftung
1. Cform haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Schadenersatz ist begrenzt auf jene Kosten, die unmittelbar für die Behebung des Mangels notwendig sind und die damit verbundenen Kosten für Arbeitsaufwand und Ersatzteile. Ein darüber hinausgehender Vermögensschaden wird nur bei Vorsatz ersetzt, der Einwand eines Mitverschuldens bleibt Cform offen.
2. Ein Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn Cform ihre Verpflichtung nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht ordnungsgemäß liefert.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Cform behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller beste-henden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber hat Cform vom Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten von den Rechten von Cform zu unterrichten.
§ 12 Widerrufsvorbehalt
1. Der Auftraggeber ist bereits vor vollständiger Zahlung zur Nutzung der Software gemäß den vertraglichen Bestimmungen berechtigt.
2. Cform kann die Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbeschränkungen in § 3 nicht einhält oder ge-gen die Geheimhaltungspflicht verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Wider-rufsandrohung nicht sofort unterlässt.
3. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber die Originalsoftware und vorhandenen Kopien her-auszugeben, gespeicherte Programme zu löschen. Er hat Cform gegenüber die vollständige Herausgabe der Löschung schriftlich zu versichern.
4. Cform ist berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges auch vorsorglich eingebaute technische Möglichkeiten zur Beendigung der Nutzung umzusetzen. Daraus entstehende Schäden des Auftraggebers sind in diesem Fall nicht ersatzpflichtig, weil sie allein durch den Auftraggeber verschuldet sind.
§ 13 Vergütung
1. Cform erhält für die Erbringung von Wartungsleistungen die vertraglich vereinbarte Gebühr zuzüglich Umsatz-steuer. Die Wartungsgebühr ist im Voraus zu bezahlen.
2. Die Pauschale deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr sowie Pfle-gearbeiten in den Räumen von Cform während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Werden Leistungen außerhalb der vertraglich vereinbarten Leistungszeit erbracht, so sind die zusätzlich anfallenden Kosten, Fahrtkosten, Spe-sen gesondert zu bezahlen. Stellt sich heraus, dass die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe des Auftraggebers oder durch nicht von Cform zu vertretende oder sie betreffende Umstände oder Software ent-standen ist, oder verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, kann Cform diese Mehrleistungen geson-dert in Rechnung stellen.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Alle Änderungen, Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2. Ein Handelsvertreter von Cform hat keine rechtsgeschäftliche Vollmacht von Cform.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist für den Sitz von Cform zuständige Gericht, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder gleich gestellt ist. Cform ist aber auch berech-tigt, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftraggebers allgemein zuständig ist.
4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.